Die Datenschutzrichtlinien stehen nach der Satzung auf dieser Seite
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Eberbach - Respektiere Tiere e.V.“. Der Verein ist eingetragen beim Registergericht Mannheim unter der Registernummer VR 330810 in das Vereinsregister; er führt den Zusatz „eingetragener Verein“.
2.Sitz des Vereins ist Eberbach am Neckar. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst die Stadt und die Ortsteile.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
2. Beiträge und Spenden sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgabe bzw. Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, solange der Verein vom zuständigen Finanzamt steuerlich als gemeinnützig anerkannt ist.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein pflegt und fördert den Tierschutzgedanken als wichtigen Teil des gesamten Umweltschutzes. Er stellt sich zur Aufgabe humanitäres Verhalten und Liebe zum Tier zu wecken und zu fördern. Der Verein steht allen Tierhaltern mit Sachfragen mit Rat und Tat zur Seite.
6. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Heim- und Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
7. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: a.) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen; b.) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechenden Öffentlichkeits- und Pressearbeit; c.) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz; d.) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch; e.) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen; f.) Errichtung und Unterhaltung von Pflegestellen, deren Betrieb an diese Satzung gebunden ist.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) juristische Personen(insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
- 3. Mitglieder der Kinder-und Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das sechste Lebensjahr vollendet haben. Sie werden ordentliche Mitglieder, sobald sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des/der Bewerbers/in mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliedschaft erlischt a.) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Endes eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann, b.) durch Ausschluss oder c.) durch Tod.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es a.) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt; b.) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet; c.) mit der Entrichtung des Jahresbeitrags ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
9. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Die Mitgliedschaft ruht während des gesamten Ausschlussverfahrens und auch während einer vereinsinternen und gerichtlichen Anfechtung bis zur Rechtskraft des Ausschlusses.
10. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
2. Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemeinen Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung erlassen und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen.
- 4. Die Mitglieder verpflichten sich den Zweck des Vereins (§ 2) zu unterstützen und diesen zu fördern.
§ 5 Beiträge
1. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft übernimmt das Mitglied die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages. Der von der Mitgliederversammlung zu beschließende Jahresbeitrag ist ein Einheitsbeitrag. Dem Mitglied ist frei gestellt einen höheren Beitrag zu zahlen.
2. Die Mitgliederversammlung kann für Studenten, Rentner, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger oder andere einkommensschwache Personen einen niedrigeren Beitrag festsetzen. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.
3. Die Höhe des Jahresbeitrags von juristischen Personen und Körperschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
4. Die Beiträge nach Ziffer 1 und 2 können in einer Beitragsordnung geregelt werden, über die die Mitgliederversammlung beschließt.
5. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zu, 15. Februar eines Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Ist ein SEPA-Lastschriftmandat - für wiederkehrende Zahlungen - erteilt, ist der Vorstand für das Einziehen des Mitgliedsbeitrages selbst verantwortlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, bestehend aus a) dem/der 1. Vorsitzenden b) dem/der 2. Vorsitzenden c) dem/der Schriftführer/in d) dem/der Kassenwart/in e) dem/der Tierschutzinspektoren 2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Über die einzuhaltende Form der Wahl entscheidet der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin nach Anhörung der Mitgliederversammlung. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen. Eine geheime Wahl muss durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
3. Falls nur ein Wahlvorschlag eingebracht wird, führt dieser, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, zur Wahl des neuen Vorstandes.
4. Wenn mehrere Wahlvorschläge eingehen, muss eine Einzelwahl stattfinden. Bei der separaten Einzelwahl ist, wenn nur ein Kandidat zur Verfügung steht, dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf seine Person vereinigt, bei Vorhandensein mehrerer Bewerber ist derjenige gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erreicht hat.
5. Die Gesamtwahl (en bloc) ist nicht gestattet.
6. Die Amtsdauer des Vorstandes dauert zwei Jahre; sie beginnt mit der Annahme der Bestellung (Wahl) . Der Vorstand scheidet - vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung - mit der Wahl des Nachfolgers aus dem Amt aus.
7. Bei vorzeitigem Ausscheiden einem Vorstandsmitgliedes ist der noch im Amt verbliebenen Vorstand ermächtigt, für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes den jeweiligen Nachfolger zu kooptieren.
8. Für den Fall, dass die Besetzung Schwierigkeiten bereitet oder es sonst tunlich erscheint, ist das Bestellungsorgan befugt, ein freigewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion nicht mehr als zwei Ämter inne haben.
§ 8 Aufgabenbereich des Vorstandes
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für sich alleine vertretungsberechtigt. Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
3. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a.) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses c.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung d.) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen e.) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes f.) Die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern g.) Die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
4. Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand.
5. Die Vorsitzenden leiten und erledigen mit Hilfe des Vorstands alle laufenden Angelegenheiten des Vereins. Den übrigen Vorstandsmitgliedern können Aufgabenbereiche übertragen werden.
6. Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands gegen die Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm/ihr spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig.
7. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die Beisitzer haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstands, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
§ 9 Beschlussfassung
1. In bedeutenden Angelegenheiten fasst der Vorstand Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
2. Der Vorstand kann Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch die Vorsitzenden kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
4. Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von der jeweiligen Sitzungsleitung zu unterschreiben.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ, des Vereins. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, erfolgen mit einfacher Stimmmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die ordentliche Jahreshauptversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate einen jeden Geschäftsjahres abgehalten werden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können im Bedarfsfall durch den Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. oder der Vorstand dies beschließt.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Sie wird in Textform auf elektronischem Weg, (an die E-Mail Adresse der Mitglieder oder an einen anderen Messenger gesendet, den die Mitglieder bei Ihrer Aufnahme genannt haben), ebenso auf unserer Internet-Seite und durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse (hier: Rhein-Neckar-Zeitung und Eberbacher Zeitung) sowie durch Aushang (Geschäftsstelle) erfolgen.
Über nicht in der Tagesordnung angekündigte Gegenstände kann wirksam nicht beschlossen werden. Anregungen für die Tagesordnung sind deshalb so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass die bei der Einberufung der Mitgliederversammlung noch berücksichtigt werden können.
4. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a.) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands; b.) Beschlussfassung über den Voranschlag; c.) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl von zwei Rechnungsprüfenden; d.) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr. e.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; f.) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins; g.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Niederschriften
Vom Schriftführer werden über alle Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlung Niederschriften angefertigt, die von ihm und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Für alle Sitzungen und Versammlungen sind Anwesenheitslisten zu führen. Der Schriftführer übersendet an jedes Vorstandsmitglied jeweils eine Kopie der Niederschriften in elektronischer Form (E-Mail oder ähnliches Medium).
§ 12 Rechnungsprüfung
Die Vereinskasse ist für jedes abgelaufene Geschäftsjahr durch zwei Rechnungsprüfer, die von der Jahreshauptversammlung gewählt werden, zu prüfen.
§ 13 Tierschutzinspektoren
Der Vorstand kann ein oder mehrere Tierschutzinspektoren ernennen. Sie haben die Aufgabe, gemäß den Weisungen des Vorstandes allen Tierquälereien nachzugehen, Missstände in der Tierhaltung festzustellen und - erforderlichenfalls unter Hinzuziehen der Polizei - zu ihrer Beseitigung beizutragen.
§ 14 Haltung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 15 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundenen Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
2. Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszweckes erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
3. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
4. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes des Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
5. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab Beendigung der Mitgliedschaft weiter aufbewahrt.
§ 16 Mitgliederliste
1. Die uns übermittelten persönlichen Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und zum Zwecke der Durchführung des Vertrages gespeichert. Namen und Adresse des Mitglieds werden in eine Mitgliederliste überführt, die als Datei oder in Papierform vorliegen kann. Inhalt sind insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz/Mobil) sowie E-Mailadresse und Bankverbindung.
2. Die Mitgliederliste wird ausschließlich vereinsintern durch Vorstandmitglieder, befugte Ehrenamtliche oder Mitarbeiter/innen verarbeitet. Sie werden nicht an Dritte weitergegeben, zur Einsicht zur Verfügung gestellt oder öffentlich ausgehängt. Ausnahmen sind folgende Fälle, in denen die Weitergabe rechtlich zulässig ist: a.)Vereinsinterne Weitergabe: Die Mitgliederliste steht Vorstandsmitgliedern und im Verein tätigen Personen, die mit der Verarbeitung befasst sind zur Kenntnis, Vereinsmitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt und erklärt, die Daten nicht missbräuchlich zu verwenden, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste mit Namen und Adressen gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die Daten nicht zu anderen als Vereinszwecken Verwendung finden. Weitere Informationen - insbesondere Kontodaten - werden nicht weitergegeben. b.)Rechte Dritter: Der Verein ist aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegenüber Behörden, als Mitglied von Dachverbänden oder gegenüber anderweitig Berechtigten verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten zu melden.
§ 17 Jugendgruppe
1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden. 2. Jugendgruppenleiter/innen werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 18 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V.in mit Sitz in Bonn. Die an diese Organisation abzuführenden Beiträge werden aus der Vereinskasse bezahlt.
2. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand, Satzungsänderungen und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.
§ 19 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in Paragraph ändern § 10 Abs. 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
3. Der Vorstand wird ermächtigt an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.
§ 20 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund mit Sitz in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.03.2019 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Termin der Eintragung: 12.04.2021
Der Tierschutzverein Eberbach e.V. nimmt den Datenschutz sehr ernst und informiert Sie im Folgenden darüber, wie Ihre Daten verarbeitet werden und welche Ansprüche/ Rechte Ihnen nach den datenschutzrechtlichen Regelungen zustehen. Gültig seit 25. Mai 2018.
Für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle und Kontaktdaten
Verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts: Tierschutzverein Eberbach e.V. Kellereistraße 20, 69412 Eberbach. Tel.: 06271 77345 E-Mail: Tierschutz1913@aol.com.
Zwecke und Rechtsgrundlagen, auf der wir Ihre Daten verarbeiten
Wir verarbeiten personenbezogene Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie anderen anwendbaren Datenschutzvorschriften. Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils beantragten bzw. vereinbarten Dienstleistungen. Weitere Einzelheiten oder Ergänzungen zu den Zwecken der Datenverarbeitung können Sie den jeweiligen Vertragsunterlagen, Formularen, einer Einwilligungserklärung und/oder anderen Ihnen bereitgestellten Informationen (z.B. im Rahmen der Nutzung unserer Webseite oder unseren Geschäftsbedingungen) entnehmen.
Darüber hinaus kann diese allgemeine Datenschutzinformation von Zeit zu Zeit aktualisiert werden; eine aktuelle Version können Sie unserer Webseite www.tierschutzverein1913-eberbach.de entnehmen.
2.1 Zwecke zur Erfüllung eines Vertrages oder von vorvertraglichen Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO)
Die Verarbeitung der von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten unserer Mitglieder, Paten und Spender erfolgt zur Durchführung unserer Verträge mit Ihnen und der Ausführung Ihrer Aufträge, Verwaltung von Spenden und Ausstellen von Spendenquittungen sowie zur Durchführung von Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen vorvertraglicher Beziehungen, z.B. mit Interessenten. Insbesondere dient die Verarbeitung damit der Erbringung von Leistungen entsprechend Ihren Aufträgen und Wünschen und umfasst die hierfür notwendigen Dienstleistungen, Maßnahmen und Tätigkeiten.
2.2 Zwecke im Rahmen eines berechtigten Interesses von uns oder Dritten (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO)
Über die eigentliche Erfüllung des Vertrages bzw. Vorvertrags hinaus verarbeiten wir Ihre Daten gegebenenfalls, wenn es erforderlich ist, um berechtigte Interessen von uns oder Dritten zu wahren, insbesondere für Zwecke der Spenden- und Mitgliederwerbung.
2.3 Zwecke im Rahmen Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO)
Eine Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse für Marketingzwecke) kann auch aufgrund Ihrer Einwilligung erfolgen. In der Regel können Sie diese jederzeit widerrufen.
2.4 Zwecke zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO)
Wir unterliegen einer Vielzahl von rechtlichen Verpflichtungen, wie gesetzlichen Anforderungen oder besonderen behördlichen Vorgaben. Zu den Zwecken der Verarbeitung gehören die Erfüllung steuerrechtlicher Kontroll- und Meldepflichten sowie die Archivierung von Daten zu Zwecken des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie der Prüfung durch Steuer- und andere Behörden. Darüber hinaus kann die Offenlegung personenbezogener Daten im Rahmen von behördlichen/gerichtlichen Maßnahmen zu Zwecken der Beweiserhebung, Strafverfolgung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich werden.
Empfänger oder Kategorien von Empfängern Ihrer Daten
Innerhalb unseres Vereins erhalten nur diejenigen internen Stellen Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten oder im Rahmen der Bearbeitung und Umsetzung unseres berechtigten Interesses benötigen. Eine Weitergabe Ihrer Daten an externe Stellen erfolgt ausschließlich
− sofern Sie uns eine Einwilligung zur Übermittlung an Dritte gegeben haben;
− im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung; insbesondere unterliegen Mitgliederdaten der Erstellung einer Mitgliederliste, die nach dem Vereinsrecht zur Einsicht aller anderen Vereinsmitglieder offensteht;
− aufgrund unseres berechtigten Interesses oder des berechtigten Interesses des Dritten für im Rahmen der unter Ziffer 2 . genannten Zwecke (z.B. an Behörden, Landesverbände, Mitgliedsvereine und Gremien und Kontrollinstanzen) zu Zwecken der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, nach denen wir zur Auskunft, Meldung oder Weitergabe von Daten verpflichtet sind oder die Datenweitergabe im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Ziffer 2.4);
− soweit externe Dienstleistungsunternehmen Daten in unserem Auftrag als Auftragsverarbeiter oder Funktionsübernehmer verarbeiten; soweit wir Dienstleister im Rahmen einer Auftragsverarbeitung beauftragen, unterliegen Ihre Daten dort den gleichen Sicherheitsstandards wie bei uns. In den übrigen Fällen dürfen die Empfänger die Daten nur für die Zwecke nutzen, für die sie ihnen übermittelt wurden.
Wir werden Ihre Daten darüber hinaus nicht an Dritte weitergeben.
Dauer der Speicherung Ihrer Daten
(1) Wir verarbeiten und speichern Ihre Daten für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung. Das umfasst auch die Anbahnung eines Vertrages (vorvertragliches Rechtsverhältnis) und die Abwicklung eines Vertrages.
(2) Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich u.a. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), Umsatzsteuergesetz (UStG), Umsatzsteuergesetz-Durchführungsverordnung (UStG-DV) und der Abgabenordnung (AO) ergeben. Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen bis zehn Jahre über das Ende der Geschäftsbeziehung bzw. des vorvertraglichen Rechtsverhältnisses hinaus.
(3) Ferner können spezielle gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer erfordern, wie z.B. Nachlassabwicklung für Testament, Erbscheine, Grundbuchunterlagen und die Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist zwar drei Jahre, es können aber auch Verjährungsfristen von bis zu 30 Jahren anwendbar sein.
(4) Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten und Rechte nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren - befristete - Weiterverarbeitung ist zur Erfüllung der unter Ziffer 2.2 aufgeführten Zwecke aus einem überwiegenden berechtigten Interesse erforderlich. Ein solches überwiegendes berechtigtes Interesse liegt z.B. auch dann vor, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
Ihre Datenschutzrechte
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie uns gegenüber Ihre Datenschutzrechte geltend machen:
− So haben Sie das Recht, von uns Auskunft über Ihre bei uns gespeicherten Daten nach den Regeln von Art. 15 DSGVO (ggf. mit Einschränkungen nach § 34 BDSG) zu erhalten.
− Auf Ihren Antrag hin werden wir die über Sie gespeicherten Daten nach Art. 16 DSGVO berichtigen, wenn diese unzutreffend oder fehlerhaft sind.
− Wenn Sie es wünschen, werden wir Ihre Daten nach den Grundsätzen von Art. 17 DSGVO löschen, sofern andere gesetzliche Regelungen (z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder die Einschränkungen nach § 35 BDSG) oder ein überwiegendes Interesse unsererseits (z.B. zur Verteidigung unserer Rechte und Ansprüche) dem nicht entgegenstehen.
− Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Art. 18 DSGVO können Sie von uns verlangen, die Verarbeitung Ihrer Daten einzuschränken.
− Ferner können Sie gegen die Verarbeitung Ihrer Daten Widerspruch nach Art. 21 DSGVO einlegen, aufgrund dessen wir die Verarbeitung Ihrer Daten beenden müssen. Dieses Widerspruchsrecht gilt allerdings nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände Ihrer persönlichen Situation, wobei Rechte unseres Hauses Ihrem Widerspruchsrecht ggf. entgegenstehen können.
− Auch haben Sie das Recht, Ihre Daten unter den Voraussetzungen von Art. 20 DSGVO in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten oder sie einem Dritten zu übermitteln.
− Darüber hinaus haben Sie das Recht, eine erteilte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten jederzeit uns gegenüber mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (vgl. Ziffer 2.3).
− Ferner steht Ihnen ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu (Art. 77 DSGVO). Wir empfehlen allerdings, eine Beschwerde zunächst immer an unseren Datenschutzbeauftragten zu richten.
Ihre Anträge über die Ausübung ihrer Rechte sollten nach Möglichkeit schriftlich an die oben angegebene Anschrift oder direkt an unseren Datenschutzbeauftragten adressiert werden.
Information über Ihr Widerspruchsrecht Art. 21 DSGVO
Sie haben das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer Daten Widerspruch einzulegen, die auf der Grundlage einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO) oder im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO) erfolgt. Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es bestehen zwingende schutzwürdige Gründe für die weitere Verarbeitung, die Ihre Interessen überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Der Widerspruch kann schriftlich erfolgen und sollte möglichst gerichtet werden an:
Tierschutzverein Eberbach e.V.
Kellereistraße 20,
69412 Eberbach
Tel.: 06271 77345
E-Mail: Tierschutz1913@aol.com